Vorsorgeberatung

Fachanwalt für VorsorgeberatungTätigkeits- und Interessenschwerpunkte Vorsorge und Betreuungsrecht:

  • Abwehr von übergeleiteten Regressansprüchen des Sozialamtes
  • Elternunterhalt
  • Vorsorgevollmacht
  • Betreuungsverfügung
  • Patientenverfügung
  • Beratung zur rechtlichen Betreuung


Vorsorge tut Not!

Individuelle Vorsorge ist in diesen unsicheren Zeiten
das Zauberwort – nicht nur in den Medien.

Manch einer hat bereits vorgesorgt und Vorkehrungen getroffen für die Altersversorgung, Vermögensbildung, Gesundheit und letztlich durch ein Testament für die Zeit nach dem Tode.

Was aber passiert im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit? Ein Verkehrsunfall oder ein Schlaganfall kann jeden von uns treffen. Was dann? Wer sorgt für Sie? Wer entscheidet für Sie? Wer verwaltet Ihr Vermögen?

Für denjenigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen, wird von Seiten des Betreuungsgerichts die sog. Betreuung angeordnet. Das Gericht bestellt ihm einen Betreuer, wenn und soweit andere Hilfsmöglichkeiten nicht mehr ausreichen.

Die Zahl der bundesweit betreuten Menschen liegt derzeit bei rd. 1 Mio. – Tendenz stark steigend!

Es ist abzusehen, dass die personell unterbesetzte Justiz dieser Flut von Betreuungsverfahren nicht mehr Herr wird. Die Folge sind schon jetzt teilweise völlig überlastete Betreuungsgerichte. Die Betreuungsverfahren verkommen zum Massegeschäft. Eine echte Kontrolle der eingesetzten Betreuer ist nur noch stichprobenartig möglich. Die Abgrenzung seriöser Betreuer von „schwarzen Schafen“ wird wegen der Vielzahl der Betreuungsfälle für die Gerichte zunehmend schwieriger.

Dies birgt nicht unerhebliche Gefahren für den einzelnen Betroffenen. Daneben ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der eingesetzte Betreuer für den Betreuten ein Fremder sein kann, den er nie zuvor im Leben gesehen hat, der seine Person, seine Vorgeschichte, sein Umfeld und vor allem seine konkreten Wünsche nicht kennt.

Das Gesetz schreibt zwar vor, dass das Wohl und die Wünsche des Betroffenen oberste Priorität für den Betreuer haben sollen. Es soll der betreuten Person ermöglicht werden, im Rahmen ihrer Fähigkeiten ihr Leben nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. In vielen Fällen kann der Betroffene seine Wünsche und Vorstellungen aber gerade nicht mehr äußern.

Es ist dann Sache des eingesetzten Betreuers und des Betreuungsgerichts zu entscheiden, was letztlich zum Wohle der betreuten Person das Beste ist.

Noch immer herrscht in der Bevölkerung der weit verbreitete Irrglaube, dass automatisch der Ehepartner oder die Kinder für die Betreuung zuständig seien. Dieses ist falsch. Weder Ehe noch Verwandtschaft berechtigen automatisch dazu, den handlungsunfähig gewordenen Angehörigen zu betreuen. Selbst bestimmen kann der Betroffene also nur, wenn er rechtzeitig Vorsorge getroffen hat, und zwar durch Erstellung einer Altersvorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung bevor die Handlungsfähigkeit eintritt.

Die Vorsorgevollmacht ist die seit der Neufassung des Betreuungsrechts im Jahre 1990 vorgesehene Alternative zur staatlichen Betreuung.

Das Gesetz bringt dies mit den Worten zum Ausdruck, dass ein Betreuer nur für den Aufgabenkreis bestellt werden darf, für den eine Betreuung auch erforderlich ist. Eine Betreuung ist danach dann nicht erforderlich, wenn ein Bevollmächtigter vorhanden ist, der die Angelegenheiten des Betreuten ebenso gut wie ein Betreuer besorgen kann. Ist eine Vorsorgevollmacht erteilt worden, darf regelmäßig eine Betreuung durch das Betreuungsgericht nicht angeordnet werden. In der Vorsorgevollmacht wird vom Betroffenen in gesunden Tagen eine Vertrauensperson (oder auch mehrere) bevollmächtigt, die persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Vollmachtgebers umfassend zu regeln, wenn dieser selbst hierzu nicht mehr in der Lage ist. Die Vollmacht ist schriftlich abzufassen. Ist Immobilienvermögen vorhanden, kommt man um eine notarielle Beurkundung nicht herum.

Wegen der außerordentlichen Bedeutung der Vollmacht empfiehlt es sich grundsätzlich zum Notar zu gehen, zuletzt auch, weil dieser vor der Beurkundung die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen feststellt.

Inhaltlich muss die Vollmacht den Bevollmächtigten in den Stand versetzen, all das zu tun, was auch ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter für den Betreuten tun könnte. Die vermögensrechtlichen und persönlichen Bereiche müssen also abgedeckt sein. Nach dem Gesetz sind einzelne Angelegenheiten wie ärztliche Eingriffe und freiheitsentziehende Maßnahmen in der Vollmacht ausdrücklich aufzuführen.

Es gilt: Je vollständiger, umfassender und vor allem individueller die Vollmacht abgefasst ist, desto eher wird sie das Betreuungsgericht als ausreichende und wirksame Bevollmächtigung anerkennen. Nur dann kann die Vollmacht die Betreuung tatsächlich ersetzen.

Die Anforderungen, die Gesetz und Rechtsprechung an Vollmachten dieser Art stellen, sind nicht umsonst so hoch. Nur so kann dem Missbrauch und einer voreiligen Erteilung von Vollmachten vorgebeugt werden.

Der Zeitpunkt, an dem die Vollmacht in Kraft tritt, kann auf zweierlei Arten geregelt werden. Zum einen kann der Vollmachtgeber bestimmen, dass die Vollmacht erst bei seiner Handlungsunfähigkeit in Kraft tritt. Diese Handlungsunfähigkeit muss dann allerdings erst ärztlicherseits festgestellt werden und es bedarf eines zusätzlichen Nachweises über die Handlungsunfähigkeit des Betroffenen, der zusammen mit der Vollmacht vorgelegt werden muss. Dies kann im Falle eines Falles zu Unsicherheiten und Verzögerungen führen. Der Bevollmächtigte kann erst nach Feststellung der Geschäftsunfähigkeit handeln. Um dies zu vermeiden, kann der Vollmachtgeber auch bestimmen, dass die Vollmacht bereits jetzt, also im Zeitpunkt der Erteilung in Kraft tritt. Diese Variante ist eleganter, birgt aber auch nicht zu unterschätzende Risiken für den Vollmachtgeber.

Das Missbrauchsrisiko ist im Falle der Vollmacht immer sorgfältig mit dem unstreitbaren Vorteil einer Vollmacht zur Vermeidung einer gesetzlichen Betreuung abzuwägen. Vollmacht bedeutet volle Macht für den Bevollmächtigten. Diese sollte nur wirklich vertrauenswürdigen Personen eingeräumt werden.

Wem dieses Risiko zu hoch ist und wer darüber hinaus lieber die Kontrolle des Betreuungsgerichts in Anspruch nehmen möchte, der sollte wenigstens eine Betreuungsverfügung erlassen. Der Betroffene kann in gesunden Tagen festlegen, wer im Falle einer gesetzlichen Betreuung sein Betreuer werden soll. Dieses ist formfrei, also z.B. ohne notarielle Beurkundung möglich.

Das Gericht ist an die Verfügung gebunden und kann nur in Ausnahmefällen davon abweichen. Durch eine Betreuungsverfügung wird gewährleistet, dass kein völlig Fremder diese Aufgabe einmal übernimmt.

Als dritte Möglichkeit der Vorsorge ist die Patientenverfügung, auch „Patiententestament“, zu nennen. Durch eine solche Verfügung kann ein jeder unabhängig von einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung Wünsche und Vorstellungen über medizinische und therapeutische Maßnahmen bei schwersten körperlichen Leiden oder Verletzungen, Dauerbewusstlosigkeit sowie fortschreitendem geistigen Verfall oder auch vor dem Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit niederlegen. Hier geht es beispielsweise um die Ablehnung nur lebensverlängernder, intensivmedizinischer Maßnahmen.

Die sehr persönliche Patientenverfügung richtet sich an die dann behandelnden Ärzte und dient als Richtschnur für den Bevollmächtigten, den Betreuer oder das Gericht.

Beratung Patientenverfügung VorsorgevollmachtFür sämtliche Arten der oben genannten Verfügungen sind eine Unzahl von Vordrucken und Musterformularen im Umlauf. Sie lassen sich teilweise über das Internet herunterladen oder sind im Handel und über diverse Vereine kostenlos bzw. für einige Euros erhältlich.

Viele dieser Musterformulare sind jedoch rechtlich bedenklich und dürften kaum wirksam sein, weil der Vollmachtgeber sie als Nichtjurist in der Regel in ihrer Tragweite nicht überblicken und daher nicht wirksam in seinen rechtsgeschäftlichen Willen aufnehmen kann. Oftmals entsprechen sie auch nicht den gesetzlichen Konkretisierungsvorschriften.



Wer sich statt einer individuellen Vollmacht für ein solches Formular entscheidet, sollte sich zuvor ausführlich rechtlich und ggfs. auch medizinisch beraten lassen, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich die Vollmacht im Ernstfall als unwirksam herausstellt.

Rechtsberatung über Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und/oder Patientenverfügungen setzt erhebliches Fachwissen und die Zeit voraus, die persönlichen Lebensvorstellungen des einzelnen zu erforschen und sie dann im Wege entsprechender individueller Vorsorgeverfügungen rechtlich abzusichern.

Wem der zeitliche und finanzielle Aufwand für eine kompetente Beratung in diesen existenziellen Fragen zu hoch ist, der ist selbst schuld.

Rechtsanwältin Susanne Schlesinger, Neulußheim 2019

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